Exotic Hedgehog Club Europe e.V.     

 





» Haltungsrichtlinien

Haltungsrichtlinien des EHCE e.V.

1. Haltung allgemein
Das jeweils gültige Tierschutzgesetz mit seinen

Ausführungsbestimmungen ist im Sinne einer Mindestanforderung

für alle Mitglieder bindend.



1.2 Lebensraum
Die Mitglieder sind verpflichtet, grundsätzlich in Wohngemeinschaft

mit ihren Igeln zu leben.

Sie müssen ihren Igeln ausreichend große beheizbare Terrarien oder Käfige anbieten.

Als Mindestmaß gilt: 150cm x 50 cm für ein Igelpärchen (bzw 2 Igel)

Es müssen ausreichend Versteckmöglichkeiten geboten werden,

für jedes Tier mindestens 1 Häuschen.

Auf tierärztliche Anordnung (Attest) ist eine vorübergehende Unterbringung in einem Quarantänekäfig möglich.

 

1.3 Pflege und Ernährung
Die Tiere sind artgemäß und abwechslungsreich zu ernähren.

Die Futtermenge richtet sich nach der Körperkonstitution.

Unterernährung und Übergewicht sind zu vermeiden.

Den besonderen Ernährungsbedürfnissen von tragenden und

säugenden Igelinnen, sowie von Jungtieren ist Rechnung zu tragen.



1.4 Krankheiten
Im Falle auftretender Krankheiten sind die Mitglieder verpflichtet,

einen Tierarzt zu konsultieren.

Infektiöse Krankheiten, wie Hautpilzerkrankungen, sind dem Zuchtamt

des EHCE e.V. umgehend anzuzeigen.

Auf Antrag des Zuchtamtes kann der erste Vorsitzende des EHCE e.V. eine sofortige Zwingersperre verfügen.

Diese gilt solange, bis durch ein tierärztliches Attest nachgewiesen wird,

daß der gesamte Tierbestand frei ist von jeder übertragbaren Krankheit.

Während der Dauer der Zwingersperre darf der Tierhalter keine Info-Shows besuchen,

keine Igel zum Decken annehmen oder weggeben und keine Igel

abgeben oder verkaufen. Die zuständigen Verbandsorgane sind

verpflichtet, alle Angaben streng vertraulich zu behandeln.



1.5 Gesundheit
Jedes Tier ist mindestens 1x jährlich zu entwurmen.

Jungtiere sind vor dem Verkauf 1x präventiv zu entwurmen.

Ein tierärztliches Gesundheitszeugnis wird benötigt,

wenn Zuchtigel die eigene Zucht verlassen und in einen fremden

Zuchtbestand eingebracht werden, z.B. bei Fremdbedeckung.



1.6 Haltungskontrolle
Das Zuchtamt des EHCE e.V. ist berechtigt, sich persönlich oder durch

zwei von ihm beauftragte Personen von der artgemäßen Haltung der

Igel zu überzeugen. Bei einer von der Mehrheit des Zuchtamtes

beanstandeten Igelhaltung wird gemäß 1.8 verfahren.



1.7 Haltungsstatistik
Jedes aktiv züchtende Mitglied ist verpflichtet, jeden im Haus lebenden Zuchtigel dem Zuchtamt zu melden.



1.8 Zuwiderhandlung
Bei Bekanntwerden eines Verstoßes gegen die bestehenden
 

Haltungsrichtlinien in einem oder mehreren Fällen wird,

sofern in den Haltungsrichtlinien nichts anderes gesagt, wie folgt verfahren:

An das betreffende Mitglied ergeht seitens des Zuchtamtes des EHCE e.V.

die Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist

von 14 Tagen. Läßt das Mitglied die gesetzte Frist schuldhaft

verstreichen oder liefert es keine ausreichende Begründung für sein

Verhalten, spricht das Zuchtamt einen Verweis aus.

Im Rahmen dieses Verweises ergeht an das Mitglied schriftlich die

Aufforderung zur Abänderung des Mißstandes innerhalb eines

bestimmten Zeitraumes. Die Beweispflicht liegt beim Mitglied.

Ungeachtet dessen behält sich das Zuchtamt das Recht vor, sich vor Ort

persönlich oder durch zwei von ihm beauftragte Personen vom Befolgen

seiner Anweisungen zu überzeugen.

Bei Nichtbeachtung der Weisungen des Zuchtamtes oder nochmaligem

Verstoß gegen die Haltungsrichtlinien hat der Ausschluß aus dem

Verband zu erfolgen.

Dem Obermann des Zuchtamtes ist das Recht auf Stellung einer Strafanzeige vorbehalten.



Die Zucht- und Haltungsrichtlinien des EHCE e.V. sind für jedes Mitglied bindend.


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