Exotic Hedgehog Club Europe e.V.     

 





» Satzung Teil1

Satzung (Teil1)

1. Der Verein „Exotic Hedgehog Club Europe" kurz: EHCE e.V.

wurde am 02.08.2008 gegründet und ist unter der

Registernummer VR 27994 B seit 08.09.2008 im Vereinsregister,

am Amtsgericht Berlin, eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist Berlin.



2. Der „Exotic Hedgehog Club Europe" verfolgt ausschließlich

und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig - er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für

satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des

Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

Vergütungen begünstigt werden.Alle Gelder des Vereins

werden für die folgenden Zwecke eingesetzt :

2.1. Wieder in den Verein investiert, um den Verein zu fördern.

2.2. Für die Beratung der Tierbesitzer zwecks artgerechter

Haltung und für tierschützerische Maßnahmen.

2.3. Alle Überschüsse, die nicht für 2.1. und 2.2. verwendet

werden, werden anerkannten gemeinnützigen

Tierschutzorganisationen gespendet.

Die Empfänger werden vom Vorstandfestgelegt.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.



3. Der Zweck des ist:

3.1. Tiere vor Mißhandlungen zu schützen.

3.2. Freundschaftliche Beziehungen zwischen Igelbesitzern aller Länder aufzubauen.

3.3. Förderung der Reinzucht und des Verhaltens der Igel.



4. Die Zwecke und Ziele des Vereins sollen folgendermaßen erreicht werden:

4.1. Veranstaltung informativer Programme für die

Öffentlichkeit über artgemäße Haltung der Igelarten

4.2. Unterstützung und Hilfe bei der Unterbringung

ausgesetzter, mißhandelter und ungewollter Igel.

4.3. Tierschutz im Katastrophenfall.

4.4. Verantwortungsbewußtes Züchten zur Förderung des Rassestandards.

4.5. Verteilung von Informationen über Igelhaltung, - und zucht.

4.6. Organisation und Präsentation von Igelausstellungen.

4.7. Ehrung ausgezeichneter Igel und ihrer Besitzer und Züchter.

4.8. Aufforderung der Mitglieder, eine aktivere Rolle an ihrem

Wohnsitz bei tierschützerischen Maßnahmen zu spielen,

Kastrationsprogramme zu unterstützen, z.B. durch Aufklärung

der Öffentlichkeit.

4.9. Gegenseitige Anerkennung , Respekt , Gemeinsamkeiten

und den Erfahrungsaustausch zu fördern.

4.10. Führung eines Zuchtbuches und Erstellung von Stammbäumen.



5. Der Verein ist selbstlos tätig, das Züchten steht nicht an erster Stelle.



6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke

 

verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.



7. Mitgliedschaft:

7.1 Mitglied im Verein kann jeder werden, der Interesse an den Zielen des Vereins hat,

unabhängig von seiner Nationalität.

7.2. Die Mitgliedschaft unterteilt sich wie folgt:aktive

Mitglieder , Familienmitglieder , Jugendmitglieder ,

Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

7.2.1. Aktive Mitglieder (ordentliche Mitglieder):

Personen über 18 Jahre, die ausstellen wollen, einen

Zwingernamen beantragen und / oder züchten wollen.

Aktive Mitglieder haben Wahlrecht und Anspruch auf alle

Dienste, die vom Verein angeboten werden.

7.2.2. Familienmitglieder: Personen aus der Familie eines

aktiven Mitglieds mit denselben Rechten und Pflichten,

wie aktive Mitglieder.

7.2.3. Jugendmitglieder: Mitglieder unter 18 Jahren, die das

Einverständnis eines Erziehungsberechtigten haben,

Mitglied im Verein zu werden.

Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie aktive

Mitglieder, mit Ausnahme des Wahlrechts.

7.2.4. Fördermitglieder (passive Mitglieder):Personen, die ein

Interesse an den Zielen des Vereins haben, jedoch nicht

innerhalb des Vereins züchten wollen. Passive Mitglieder

haben kein Wahlrecht.

7.2.5. Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder werden durch den

Vorstand ernannt und haben alle Rechte und Pflichten der

aktiven Mitglieder. Sie sind von der Zahlungspflicht des

Jahresbeitrages befreit.



Gebühren:

Gebühren für Mitglieder werden vom Vorstand durch Mehrheitsbeschluß bestimmt.

a) Neue Mitglieder müssen eine einmalige Aufnahmegebühr (Bearbeitungsgebühr) bezahlen.

b) Alle Mitglieder müssen einen Jahresbeitrag zum 01. Januar bezahlen,

der bis spätestens 15. Februar des Kalenderjahres

beim Verein eingegangen sein muß.

c) Sollte der Betrag 3 Monate nach dem Fälligkeitsdatum ( 01. 01. )

noch nicht eingegangen sein, so wird der Name des

Mitglieds automatisch von der Mitgliederliste gestrichen.

Das Mitglied wird 2 Wochen vor Ende der Auslaufperiode

davon in Kenntnis gesetzt.

d) In Ausnahmefällen einer finanziellen Notlage kann das

Mitglied einen schriftlichen Antrag auf Zahlungsaufschub

stellen. Über die Gewährung des Antrages entscheidet der Vorstand.

e) Gewählte Vorstands-und Ehrenmitglieder sowie Personen,

die andere Ämter innehalten sind von den Jahresbeiträgen

befreit, für die Dauer ihres Amtes.

f) Mitgliedsgebühren richten sich nach dem Datum des Eintritts

in den Verein. Bei Eintritt in der 1. Jahreshälfte ist die volle

Jahresgebühr fällig.

Bei Eintritt nach dem 01. Juli wird die halbe Gebühr berechnet.

g) Die Gebühren werden vom Vorstand festgesetzt und jährlich überarbeitet.

Regeln für die Mitgliedschaft:

Über alle Aufnahmeanträge beschließt der Vorstand durch

Mehrheitsbeschluß. Die Anträge sind schriftlich zu stellen.

a) Der Vorstand hat durch einfachen Mehrheitsbeschluß das

Recht, Anträge abzulehnen oder anzunehmen.

Jeder Antragsteller wird innerhalb von 30 Tagen nach dem

Vorstandsbeschluß über den Ausgang benachrichtigt.

b) Alle Anträge werden innerhalb von 45 Tagen nach Eingang

vom Vorstand abgehandelt.

c) Der Antragsteller wird ein offizielles und legales Mitglied,

sobald er die schriftliche Zustimmung des Vorstandes erhält

und die fälligen Gebühren vom Verein erhalten wurden.

d) Sobald ein neues Mitglied aufgenommen wird und der

Verein die Gebühren erhalten hat, werden dem neuen Mitglied

eine Kopie der Satzung, der Zuchtrichtlinien sowie eine

Mitgliedsbescheinigung bzw. ein Mitgliedsausweis zugesandt.

e) Die Akzeptanz des Mitglieds gibt dem Verein die Erlaubnis,

alle für den Verein relevanten Daten des Mitglieds, für die

Dauer der Mitgliedschaft, zu speichern. Diese Daten werden

vertraulich behandelt und nur für Vereinszwecke genutzt.

f) Bei Aufnahme in den Verein erhalten Mitglieder sofort alle

Rechte, mit Ausnahme des Wahlrechts. Das Wahlrecht erhält

ein neues aktives Mitglied 6 Monate nach seinem Eintritt in

den Verein.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, Ausschluß oder Tod.

a) Die Mitgliedschaft kann beendet werden, in dem eine

formlose schriftliche Erklärung 6 Wochen vor dem

Kündigungsdatum an den Vorstand geschickt wird.

b) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und

Ansprüche an den Verein.

c) Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

d) Ein Mitglied kann bei Vorliegen zwingender Gründe durch

Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden. Verstoß gegen die

Satzung und Zuchtrichtlinien, Nichtzahlung oder

nehrenhaftes Verhalten können einen sofortigen Ausschluß

bewirken. Das Mitglied wird durch einen Einschreibebrief

vom Beschluß des Vorstandes informiert.

e) Vereinsmitglieder können per Vorstandsbeschluß mit einer

Geldstrafe oder vorübergehendem Ausschluß belegt werden,

bei Verstoß gegen die Satzung oder Regeln des Vereins.

Das Mitglied wird schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.

Unter Umständen wird dem Mitglied eine Zeitspanne

zurBerichtigung des Verstoßes eingeräumt.

f) Jedes Mitglied, das vom Verein mit einer Strafe belegt wird,

hat das Recht, einen schriftlichen Antrag auf Anhörung,

innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Bescheides, zu stellen.

Innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt dieses Antrages wird der

Vorstand ein Anhörungskomittee aus Mitgliedern des Vereins

bestellen. Der Beschluß dieses Komittees ist endgültig.

 

10. Pflichten der Mitglieder:

10.1. Aktiv die Ziele des Vereins unterstützen.

10.2. Die Zuchtregeln und Satzung einzuhalten.

10.3. Den Ruf und die Integrität des Vereins aufrechtzuerhalten.

10.4. Bei den Aktivitäten des Vereins mitzuwirken.

a) Eine Mitgliedervollversammlung wird jährlich abgehalten.

b) Zusätzliche Versammlungen können aus aktuellen Gründen einberufen werden.

c) Örtliche Treffen können von den regionalen Mitgliedern jederzeit abgehalten werden.

Eine Zusammenfassung des Inhalts muß innerhalb von 20

Tagen nach dem Treffen an den Vorstand geschickt werden.

10.5. Wahlrecht Gewählt wird bei

Mitgliedervollversammlungen oder per Briefwahl.

10.6. Antragsrecht auf Satzungsänderungen:

a) Rechtschaffene Mitglieder können Änderungen der Satzung

veranlassen. Ein solcher Antrag wird beim Vorstand gestellt,

der ihn der Mitgliederversammlung zur Mehrheitswahl vorlegt.

b) Sollte der Antrag durch einfache Mehrheit in der

Mitgliederversammlung angenommen werden, so tritt die

Änderung der Satzung nach Begutachtung durch das Gericht in Kraft.

10.7. Rechtzeitig Gebühren zu bezahlen.


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