Satzung (Teil1)
1. Der Verein „Exotic Hedgehog Club Europe" kurz: EHCE e.V.
wurde am 02.08.2008 gegründet und ist unter der
Registernummer VR 27994 B seit 08.09.2008 im Vereinsregister,
am Amtsgericht Berlin, eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Berlin.
2. Der „Exotic Hedgehog Club Europe" verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig - er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.Alle Gelder des Vereins
werden für die folgenden Zwecke eingesetzt :
2.1. Wieder in den Verein investiert, um den Verein zu fördern.
2.2. Für die Beratung der Tierbesitzer zwecks artgerechter
Haltung und für tierschützerische Maßnahmen.
2.3. Alle Überschüsse, die nicht für 2.1. und 2.2. verwendet
werden, werden anerkannten gemeinnützigen
Tierschutzorganisationen gespendet.
Die Empfänger werden vom Vorstandfestgelegt.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
3. Der Zweck des ist:
3.1. Tiere vor Mißhandlungen zu schützen.
3.2. Freundschaftliche Beziehungen zwischen Igelbesitzern aller Länder aufzubauen.
3.3. Förderung der Reinzucht und des Verhaltens der Igel.
4. Die Zwecke und Ziele des Vereins sollen folgendermaßen erreicht werden:
4.1. Veranstaltung informativer Programme für die
Öffentlichkeit über artgemäße Haltung der Igelarten
4.2. Unterstützung und Hilfe bei der Unterbringung
ausgesetzter, mißhandelter und ungewollter Igel.
4.3. Tierschutz im Katastrophenfall.
4.4. Verantwortungsbewußtes Züchten zur Förderung des Rassestandards.
4.5. Verteilung von Informationen über Igelhaltung, - und zucht.
4.6. Organisation und Präsentation von Igelausstellungen.
4.7. Ehrung ausgezeichneter Igel und ihrer Besitzer und Züchter.
4.8. Aufforderung der Mitglieder, eine aktivere Rolle an ihrem
Wohnsitz bei tierschützerischen Maßnahmen zu spielen,
Kastrationsprogramme zu unterstützen, z.B. durch Aufklärung
der Öffentlichkeit.
4.9. Gegenseitige Anerkennung , Respekt , Gemeinsamkeiten
und den Erfahrungsaustausch zu fördern.
4.10. Führung eines Zuchtbuches und Erstellung von Stammbäumen.
5. Der Verein ist selbstlos tätig, das Züchten steht nicht an erster Stelle.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Mitgliedschaft:
7.1 Mitglied im Verein kann jeder werden, der Interesse an den Zielen des Vereins hat,
unabhängig von seiner Nationalität.
7.2. Die Mitgliedschaft unterteilt sich wie folgt:aktive
Mitglieder , Familienmitglieder , Jugendmitglieder ,
Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
7.2.1. Aktive Mitglieder (ordentliche Mitglieder):
Personen über 18 Jahre, die ausstellen wollen, einen
Zwingernamen beantragen und / oder züchten wollen.
Aktive Mitglieder haben Wahlrecht und Anspruch auf alle
Dienste, die vom Verein angeboten werden.
7.2.2. Familienmitglieder: Personen aus der Familie eines
aktiven Mitglieds mit denselben Rechten und Pflichten,
wie aktive Mitglieder.
7.2.3. Jugendmitglieder: Mitglieder unter 18 Jahren, die das
Einverständnis eines Erziehungsberechtigten haben,
Mitglied im Verein zu werden.
Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie aktive
Mitglieder, mit Ausnahme des Wahlrechts.
7.2.4. Fördermitglieder (passive Mitglieder):Personen, die ein
Interesse an den Zielen des Vereins haben, jedoch nicht
innerhalb des Vereins züchten wollen. Passive Mitglieder
haben kein Wahlrecht.
7.2.5. Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder werden durch den
Vorstand ernannt und haben alle Rechte und Pflichten der
aktiven Mitglieder. Sie sind von der Zahlungspflicht des
Jahresbeitrages befreit.
Gebühren:
Gebühren für Mitglieder werden vom Vorstand durch Mehrheitsbeschluß bestimmt.
a) Neue Mitglieder müssen eine einmalige Aufnahmegebühr (Bearbeitungsgebühr) bezahlen.
b) Alle Mitglieder müssen einen Jahresbeitrag zum 01. Januar bezahlen,
der bis spätestens 15. Februar des Kalenderjahres
beim Verein eingegangen sein muß.
c) Sollte der Betrag 3 Monate nach dem Fälligkeitsdatum ( 01. 01. )
noch nicht eingegangen sein, so wird der Name des
Mitglieds automatisch von der Mitgliederliste gestrichen.
Das Mitglied wird 2 Wochen vor Ende der Auslaufperiode
davon in Kenntnis gesetzt.
d) In Ausnahmefällen einer finanziellen Notlage kann das
Mitglied einen schriftlichen Antrag auf Zahlungsaufschub
stellen. Über die Gewährung des Antrages entscheidet der Vorstand.
e) Gewählte Vorstands-und Ehrenmitglieder sowie Personen,
die andere Ämter innehalten sind von den Jahresbeiträgen
befreit, für die Dauer ihres Amtes.
f) Mitgliedsgebühren richten sich nach dem Datum des Eintritts
in den Verein. Bei Eintritt in der 1. Jahreshälfte ist die volle
Jahresgebühr fällig.
Bei Eintritt nach dem 01. Juli wird die halbe Gebühr berechnet.
g) Die Gebühren werden vom Vorstand festgesetzt und jährlich überarbeitet.
Regeln für die Mitgliedschaft:
Über alle Aufnahmeanträge beschließt der Vorstand durch
Mehrheitsbeschluß. Die Anträge sind schriftlich zu stellen.
a) Der Vorstand hat durch einfachen Mehrheitsbeschluß das
Recht, Anträge abzulehnen oder anzunehmen.
Jeder Antragsteller wird innerhalb von 30 Tagen nach dem
Vorstandsbeschluß über den Ausgang benachrichtigt.
b) Alle Anträge werden innerhalb von 45 Tagen nach Eingang
vom Vorstand abgehandelt.
c) Der Antragsteller wird ein offizielles und legales Mitglied,
sobald er die schriftliche Zustimmung des Vorstandes erhält
und die fälligen Gebühren vom Verein erhalten wurden.
d) Sobald ein neues Mitglied aufgenommen wird und der
Verein die Gebühren erhalten hat, werden dem neuen Mitglied
eine Kopie der Satzung, der Zuchtrichtlinien sowie eine
Mitgliedsbescheinigung bzw. ein Mitgliedsausweis zugesandt.
e) Die Akzeptanz des Mitglieds gibt dem Verein die Erlaubnis,
alle für den Verein relevanten Daten des Mitglieds, für die
Dauer der Mitgliedschaft, zu speichern. Diese Daten werden
vertraulich behandelt und nur für Vereinszwecke genutzt.
f) Bei Aufnahme in den Verein erhalten Mitglieder sofort alle
Rechte, mit Ausnahme des Wahlrechts. Das Wahlrecht erhält
ein neues aktives Mitglied 6 Monate nach seinem Eintritt in
den Verein.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, Ausschluß oder Tod.
a) Die Mitgliedschaft kann beendet werden, in dem eine
formlose schriftliche Erklärung 6 Wochen vor dem
Kündigungsdatum an den Vorstand geschickt wird.
b) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und
Ansprüche an den Verein.
c) Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
d) Ein Mitglied kann bei Vorliegen zwingender Gründe durch
Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden. Verstoß gegen die
Satzung und Zuchtrichtlinien, Nichtzahlung oder
nehrenhaftes Verhalten können einen sofortigen Ausschluß
bewirken. Das Mitglied wird durch einen Einschreibebrief
vom Beschluß des Vorstandes informiert.
e) Vereinsmitglieder können per Vorstandsbeschluß mit einer
Geldstrafe oder vorübergehendem Ausschluß belegt werden,
bei Verstoß gegen die Satzung oder Regeln des Vereins.
Das Mitglied wird schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.
Unter Umständen wird dem Mitglied eine Zeitspanne
zurBerichtigung des Verstoßes eingeräumt.
f) Jedes Mitglied, das vom Verein mit einer Strafe belegt wird,
hat das Recht, einen schriftlichen Antrag auf Anhörung,
innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Bescheides, zu stellen.
Innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt dieses Antrages wird der
Vorstand ein Anhörungskomittee aus Mitgliedern des Vereins
bestellen. Der Beschluß dieses Komittees ist endgültig.
10. Pflichten der Mitglieder:
10.1. Aktiv die Ziele des Vereins unterstützen.
10.2. Die Zuchtregeln und Satzung einzuhalten.
10.3. Den Ruf und die Integrität des Vereins aufrechtzuerhalten.
10.4. Bei den Aktivitäten des Vereins mitzuwirken.
a) Eine Mitgliedervollversammlung wird jährlich abgehalten.
b) Zusätzliche Versammlungen können aus aktuellen Gründen einberufen werden.
c) Örtliche Treffen können von den regionalen Mitgliedern jederzeit abgehalten werden.
Eine Zusammenfassung des Inhalts muß innerhalb von 20
Tagen nach dem Treffen an den Vorstand geschickt werden.
10.5. Wahlrecht Gewählt wird bei
Mitgliedervollversammlungen oder per Briefwahl.
10.6. Antragsrecht auf Satzungsänderungen:
a) Rechtschaffene Mitglieder können Änderungen der Satzung
veranlassen. Ein solcher Antrag wird beim Vorstand gestellt,
der ihn der Mitgliederversammlung zur Mehrheitswahl vorlegt.
b) Sollte der Antrag durch einfache Mehrheit in der
Mitgliederversammlung angenommen werden, so tritt die
Änderung der Satzung nach Begutachtung durch das Gericht in Kraft.
10.7. Rechtzeitig Gebühren zu bezahlen.