11.3. Die Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder:
11.3.1. Der 1. Vorsitzende:
a) übernimmt die Repräsentation des Vereins nach außen.
b) steht allen Sitzungen vor.
c) erfüllt alle Pflichten, die ihm von der Satzung oder vom Vorstand auferlegt werden.
11.3.2. Der 2. Vorsitzende:
a) erfüllt alle Pflichten gemäß der Satzung oder Vorstandsbeschluß.
b) unterstützt den 1.Vorsitzenden in allen Verbandsarbeiten.
11.3.3. Der Kassenwart:
a) verwaltet die Einnahmen und Ausgaben des Vereins.Unterschriftsberechtigt sind hierfür der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende oder der Kassenwart.
b) ist zuständig für die Vorbereitung monatlicher Berichte für den Vorstand.
c) ist zuständig für die Vorbereitung der Kassenbücher/Berichte
für die jährliche Revision.
d) ist zuständig für die Vorbereitung des Jahres-Finanzberichtes.
e) erfüllt alle Pflichten gemäß der Satzung oder Vorstandsbeschluß.
11.3.4. Geschäftsstelle/Schriftführer:
a) sind zuständig für das schriftliche Festhalten aller Vorstandssitzungen und Mitgliedervollversammlungen
b) benachrichtigen die Mitglieder über reguläre oder außergewöhnliche Treffen, mindestens 2 Wochen vor dem angesetzten Termin.
c) erfüllen alle Pflichten gemäß der Satzung oder Vorstandsbeschluß.
d) führen eine vollständige, aktuelle Mitgliederliste für den Vorstand.
e) sind zuständig für die Registrierung von Igeln,
Zwingernamen, Mitgliedsbescheinigungen, Ausstellungen,
Zertifikate, Stammbäume,etc..
Vorstandswahlen:
11.4.1. Eine Amtsperiode des erweiterten Vorstandes währt 2 Jahre.
11.4.2. Sollte der 1.Vorsitzende abwesend sein,
handlungsunfähig oder-unwillig, so übernimmt der
2.Vorsitzende seine Position. Sollte die Position des
1.Vorsitzenden während der Amtsperiode frei werden, so wählt
der Vorstand einen neuen 1.Vorsitzenden für den Rest der
Amtsperiode.
11.4.3. Sollte die Position eines anderen Vorstandsmitgliedes
während der Amtsperiode frei werden, so wählt der erweiterte
Vorstand ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsperiode.
11.4.4. Wahlvorgang der Vorstandsmitglieder:
11.4.4.1. Die Wahl des erweiterten Vorstandes findet alle 2 Jahre statt.
11.4.4.2. Voraussetzungen für die Amtswahl:
a) Jedes unbescholtene aktive Mitglied oder Familienmitglied,
welches 6 Monate dem Verein zugehörig ist, kann gewählt werden.
b) Alle Kandidaten müssen volljährig sein.
c) Die Kandidatur muss dem Vorstand spätestens 3 Monate vor der Wahl bekannt gegeben werden.
d) Alle Kandidaten werden vor der Wahl vorgestellt.
e) Der Kandidat kann eine Vorstellung mit bis zu 300 Worten beim Vorstand zur Veröffentlichung einreichen. Die Kosten dieser Veröffentlichung trägt der Kandidat.
11.4.4.3. Wahl:
a) Der Wahlzettel enthält eine Liste der Kandidaten.
b) Der Kandidat mit den meisten Stimmen wird gewählt.
c) Bei Stimmengleichheit findet eine Entscheidungswahl statt.
d) Eine Briefwahl ist zulässig.
11.4.4.4. Amtsantritt:
Einen Monat nach der Wahl beginnt die Amtsperiode für die neu gewählten Mitglieder.
Prozeduren , die den Vorstand betreffen:
11.5.1. Vorstandsversammlung:
a) Die Vorstandsversammlung gilt als beschlußfähig, wenn
mindestens 2 Mitglieder aus dem erweiterten Vorstand anwesend sind.
b) Ein Protokoll von Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen wird jeweils vom Schriftführer
aufgenommen und vom Vorsitzenden sowie dem Schriftführer
unterschrieben.Bei Abwesenheit des Schriftführers übernimmt
ein anderes Vorstandsmitglied diese Aufgabe.
c) Bei Stimmengleichheit hat der 1.Vorsitzende eine weitere
Stimmberechtigung (Zweitstimme).
11.5.2. Rücktritt
a) Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes tritt sofort in Kraft,
es sei denn, das Rücktrittsgesuch bestimmt ein Datum.
In diesem Fall ist dies das Datum für das Amtsende.
Beim Rücktrittsgesuch muss mindestens ein Mitglied des
gesetzlichen Vorstandes anwesend sein.
11.5.3. Ausgaben von Amtsinhabern
a) Mitglieder des Vorstands können akzeptable Summen für
Ausgaben, wie Postgebühren, Telefonate etc. vergütet
bekommen, vorausgesetzt, sie legen eine detaillierte Auflistung vor.
b) Eine Vergütung der Ausgaben, für den Verein, von
Amtsinhabern kann vom Vorstand genehmigt werden bei
Vorlage einer Auflistung.
Mitgliedervollversammlung
11.6.1. Eine Mitgliedervollversammlung wird jährlich an einen
vom Vorstand festzusetzenden Datum und Ort abgehalten.
11.6.2. Zusätzliche Versammlungen können aus aktuellen
Gründen einberufen werden, entweder vom Vorstand oder auf
schriftliches Gesuch von 25 Prozent der Mitglieder, unter
Angabe des Zweckes und der Gründe.
11.6.3. Die Einberufung zur Mitgliedervollversammlung erfolgt
schriftlich durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von 10
Tagen unter Angabe der Tagesordnung. Änderungs- oder
Erweiterungswünsche sind vor Beginn der Versammlung
schriftlich einzureichen.
11.6.4. Der Mitgliedervollversammlung obliegen insbesondere:
a) die Entgegennahme des Jahres-und Finanzberichtes
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Beschlußfassung über Anträge
d) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen
e) die Auflösung des Vereins
11.6.5. Über die Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll zu fertigen,
das vom 1.Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
11.6.6. Die Mitgliedervollversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlußfähig.
11.6.7. Die Mitgliedervollversammlung wird von dem 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet.
11.6.8. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
11.6.9. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Ehrenmitglieder:
Ehrenmitglieder können von Mitgliedern oder vom Vorstand nominiert werden.
Sie werden vom Vorstand gewählt.
Ehrenmitglieder sind Personen oder Organisationen , die ein Interesse des Vereins wahrnehmen.
Zu Ehrenmitgliedern können auch Personen oder Organisationen ernannt werden, die dem Verein Dienste erweisen oder aktiv im Tierschutz tätig sind.
Die Ehrenmitgliedschaft ist unbegrenzt , kann jedoch in begründeten Fällen vom Vorstand zurückgezogen werden.
Ehrenmitglieder können schriftlich zurücktreten.
Ehrenmitglieder zahlen keine Beitragsgebühren.
Andere Ämter:
Der Vorstand kann qualifizierte Personen für bestimmte Ämter einsetzen.
Diese können für ihre Dienstleistungen in einem Rahmen
kompensiert werden, die der Verein an Außenstehende für die
gleichen Leistungen zahlen müßte.
Diese Leistungen können u.a. sein:
a) Ausgabe einer Vereinszeitung
b) Werbung
c) Alle Funktionen, die nötig werden können, um die Ziele des
Vereins zu verwirklichen.
Haftung:
Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden,
die durch Nachlässigkeit oder Verantwortungslosigkeit
der Mitglieder verursacht werden.
Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch
Nachlässigkeit bei Versammlungen hervorgerufen werden.
Die Haftung ist begrenzt auf das Vermögen des Vereins.
Der 1.Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstands haften
nicht mit ihrem Privatvermögen.
Die Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins ist möglich, wenn mindestens 50
Prozent der wahlberechtigten Mitglieder einen schriftlichen
Antrag stellen und 75 Prozent der Mitglieder,
durch eine Wahl, diesem Antrag zustimmen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an anerkannte
Tierheime in ganz Deutschland, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige und tierschützerische Zwecke
zu verwenden haben. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamtes ausgeführt werden.
Der Gerichtsstand ist Berlin.
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am 08.09.2008 in Kraft.