Exotic Hedgehog Club Europe e.V.     

 





» Satzung Teil 2

Satzung (Teil2)

11. Gliederung des Vereins :

11.1. „Exotic Hedgehog Club Europe e.V." setzt sich aus

folgenden Teilen zusammen:

a) Vorstand
b) Erweiterter Vorstand
c) Mitgliedervollversammlung.

11.1.1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, besteht aus folgenden Mitgliedern:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt.

11.1.2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Kassenwart, der Geschäftsstelle/Schriftführer.

11.2. Der erweiterte Vorstand hat u.a. die folgenden Aufgaben

bzw. ist verantwortlich für:

a) die legalen und moralischen Aspekte des Vereins.
b) die Durchführung der Ziele der Mitgliedschaft.
c) für Buchführung , Budgetierung , Jahresbericht , Auditorenprozeduren.
d) Annahme oder Ablehnung der Mitgliederanträge
e) Überarbeitung der Richtlinien und Ziele des Vereins.
f) Durchführung der Resolutionen der Mitgliedschaft.
g) ordnungsgemäße Verwaltung der Vereinsgelder.


11.3. Die Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder:

11.3.1. Der 1. Vorsitzende:
a) übernimmt die Repräsentation des Vereins nach außen.
b) steht allen Sitzungen vor.
c) erfüllt alle Pflichten, die ihm von der Satzung oder vom Vorstand auferlegt werden.

11.3.2. Der 2. Vorsitzende:
a) erfüllt alle Pflichten gemäß der Satzung oder Vorstandsbeschluß.
b) unterstützt den 1.Vorsitzenden in allen Verbandsarbeiten.

11.3.3. Der Kassenwart:
a) verwaltet die Einnahmen und Ausgaben des Vereins.Unterschriftsberechtigt sind hierfür der 1. Vorsitzende,

der 2. Vorsitzende oder der Kassenwart.
b) ist zuständig für die Vorbereitung monatlicher Berichte für den Vorstand.
c) ist zuständig für die Vorbereitung der Kassenbücher/Berichte

für die jährliche Revision.
d) ist zuständig für die Vorbereitung des Jahres-Finanzberichtes.
e) erfüllt alle Pflichten gemäß der Satzung oder Vorstandsbeschluß.

11.3.4. Geschäftsstelle/Schriftführer:
a) sind zuständig für das schriftliche Festhalten aller Vorstandssitzungen und Mitgliedervollversammlungen
b) benachrichtigen die Mitglieder über reguläre oder außergewöhnliche Treffen, mindestens 2 Wochen vor dem angesetzten Termin.
c) erfüllen alle Pflichten gemäß der Satzung oder Vorstandsbeschluß.
d) führen eine vollständige, aktuelle Mitgliederliste für den Vorstand.
e) sind zuständig für die Registrierung von Igeln,

Zwingernamen, Mitgliedsbescheinigungen, Ausstellungen,

Zertifikate, Stammbäume,etc..


Vorstandswahlen:

11.4.1. Eine Amtsperiode des erweiterten Vorstandes währt 2 Jahre.

11.4.2. Sollte der 1.Vorsitzende abwesend sein,

handlungsunfähig oder-unwillig, so übernimmt der

2.Vorsitzende seine Position. Sollte die Position des

1.Vorsitzenden während der Amtsperiode frei werden, so wählt

der Vorstand einen neuen 1.Vorsitzenden für den Rest der

Amtsperiode.

11.4.3. Sollte die Position eines anderen Vorstandsmitgliedes

während der Amtsperiode frei werden, so wählt der erweiterte

Vorstand ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsperiode.

11.4.4. Wahlvorgang der Vorstandsmitglieder:

11.4.4.1. Die Wahl des erweiterten Vorstandes findet alle 2 Jahre statt.
11.4.4.2. Voraussetzungen für die Amtswahl:
a) Jedes unbescholtene aktive Mitglied oder Familienmitglied,

welches 6 Monate dem Verein zugehörig ist, kann gewählt werden.
b) Alle Kandidaten müssen volljährig sein.
c) Die Kandidatur muss dem Vorstand spätestens 3 Monate vor der Wahl bekannt gegeben werden.
d) Alle Kandidaten werden vor der Wahl vorgestellt.
e) Der Kandidat kann eine Vorstellung mit bis zu 300 Worten beim Vorstand zur Veröffentlichung einreichen. Die Kosten dieser Veröffentlichung trägt der Kandidat.
11.4.4.3. Wahl:
a) Der Wahlzettel enthält eine Liste der Kandidaten.
b) Der Kandidat mit den meisten Stimmen wird gewählt.
c) Bei Stimmengleichheit findet eine Entscheidungswahl statt.
d) Eine Briefwahl ist zulässig.
11.4.4.4. Amtsantritt:
Einen Monat nach der Wahl beginnt die Amtsperiode für die neu gewählten Mitglieder.


Prozeduren , die den Vorstand betreffen:

11.5.1. Vorstandsversammlung:
a) Die Vorstandsversammlung gilt als beschlußfähig, wenn

mindestens 2 Mitglieder aus dem erweiterten Vorstand anwesend sind.

b) Ein Protokoll von Vorstandssitzungen und

Mitgliederversammlungen wird jeweils vom Schriftführer

aufgenommen und vom Vorsitzenden sowie dem Schriftführer

unterschrieben.Bei Abwesenheit des Schriftführers übernimmt

ein anderes Vorstandsmitglied diese Aufgabe.

c) Bei Stimmengleichheit hat der 1.Vorsitzende eine weitere

Stimmberechtigung (Zweitstimme).

11.5.2. Rücktritt

a) Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes tritt sofort in Kraft,

es sei denn, das Rücktrittsgesuch bestimmt ein Datum.

In diesem Fall ist dies das Datum für das Amtsende.

Beim Rücktrittsgesuch muss mindestens ein Mitglied des

gesetzlichen Vorstandes anwesend sein.

11.5.3. Ausgaben von Amtsinhabern

a) Mitglieder des Vorstands können akzeptable Summen für

Ausgaben, wie Postgebühren, Telefonate etc. vergütet

bekommen, vorausgesetzt, sie legen eine detaillierte Auflistung vor.

b) Eine Vergütung der Ausgaben, für den Verein, von

Amtsinhabern kann vom Vorstand genehmigt werden bei

Vorlage einer Auflistung.

Mitgliedervollversammlung

11.6.1. Eine Mitgliedervollversammlung wird jährlich an einen

vom Vorstand festzusetzenden Datum und Ort abgehalten.

11.6.2. Zusätzliche Versammlungen können aus aktuellen

Gründen einberufen werden, entweder vom Vorstand oder auf

schriftliches Gesuch von 25 Prozent der Mitglieder, unter

Angabe des Zweckes und der Gründe.

11.6.3. Die Einberufung zur Mitgliedervollversammlung erfolgt

schriftlich durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von 10

Tagen unter Angabe der Tagesordnung. Änderungs- oder

Erweiterungswünsche sind vor Beginn der Versammlung

schriftlich einzureichen.

11.6.4. Der Mitgliedervollversammlung obliegen insbesondere:

a) die Entgegennahme des Jahres-und Finanzberichtes
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Beschlußfassung über Anträge
d) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen
e) die Auflösung des Vereins
11.6.5. Über die Mitgliedervollversammlung ist ein Protokoll zu fertigen,

das vom 1.Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
11.6.6. Die Mitgliedervollversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlußfähig.
11.6.7. Die Mitgliedervollversammlung wird von dem 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet.
11.6.8. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
11.6.9. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

Ehrenmitglieder:

Ehrenmitglieder können von Mitgliedern oder vom Vorstand nominiert werden.
Sie werden vom Vorstand gewählt.
Ehrenmitglieder sind Personen oder Organisationen , die ein Interesse des Vereins wahrnehmen.
Zu Ehrenmitgliedern können auch Personen oder Organisationen ernannt werden, die dem Verein Dienste erweisen oder aktiv im Tierschutz tätig sind.
Die Ehrenmitgliedschaft ist unbegrenzt , kann jedoch in begründeten Fällen vom Vorstand zurückgezogen werden.
Ehrenmitglieder können schriftlich zurücktreten.
Ehrenmitglieder zahlen keine Beitragsgebühren.

Andere Ämter:

Der Vorstand kann qualifizierte Personen für bestimmte Ämter einsetzen.

Diese können für ihre Dienstleistungen in einem Rahmen

kompensiert werden, die der Verein an Außenstehende für die

gleichen Leistungen zahlen müßte.
Diese Leistungen können u.a. sein:
a) Ausgabe einer Vereinszeitung
b) Werbung
c) Alle Funktionen, die nötig werden können, um die Ziele des

Vereins zu verwirklichen.

Haftung:

Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden,

die durch Nachlässigkeit oder Verantwortungslosigkeit

der Mitglieder verursacht werden.

Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch

Nachlässigkeit bei Versammlungen hervorgerufen werden.

Die Haftung ist begrenzt auf das Vermögen des Vereins.

Der 1.Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstands haften

nicht mit ihrem Privatvermögen.

Die Auflösung des Vereins:

Die Auflösung des Vereins ist möglich, wenn mindestens 50

Prozent der wahlberechtigten Mitglieder einen schriftlichen

Antrag stellen und 75 Prozent der Mitglieder,

durch eine Wahl, diesem Antrag zustimmen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an anerkannte

Tierheime in ganz Deutschland, die es unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige und tierschützerische Zwecke

zu verwenden haben. Beschlüsse über die künftige

Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung

des Finanzamtes ausgeführt werden.

Der Gerichtsstand ist Berlin.



Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am 08.09.2008 in Kraft.

 


Wellness | Kostenlose Homepage