Exotic Hedgehog Club Europe e.V.     

 





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Zuchtrichtlinien des EHCE e.V. 

2.1 Definition

Züchter ist, wer einen in seinem Besitz befindlichen Igel decken läßt

bzw. den Igel eines Wurfes am Tage der Geburt der Jungtiere besitzt.

Die Züchter dürfen die Zucht nur als Hobby und nicht zum Gelderwerb betreiben.

Ausnahme: Sollte ein eingetragener Züchter den Vorweis der

gewerblichen Zucht und deren Anmeldung erbringen können,

so kann er als solcher eingetragen werden. 
 

2.2 Zwingername/Hoggeryname

Jeder Züchter des EHCE e.V. ist verpflichtet, einen Hoggerynamen zu beantragen.

Bei der Beantragung sind mehrere Namen zur Auswahl anzugeben,

für den Fall, dass der gewünschte Name bereits vergeben ist .

Der Antrag ist beim Zuchtamt des EHCE e.V. zu stellen.

Die Eintragung des Hoggerynamens erfolgt nach Überprüfung.

Der dann zu führende Hoggeryname wird dem Mitglied

vom Verein in der Mitgliedsausweiskarte bestätigt.

Alle im Zwinger/Hoggery eines Züchters geborenen Jungtiere

erhalten zum Vornamen diesen Hoggerynamen.

Dieser kann dem Vornamen voran- oder nachgestellt werden.

Vorangestellt/Präfix-Bsp: Igels Max

Nachgestellt/Suffix-Bsp:  Max von den Igels

Eine einmal gewählte Regelung muß beibehalten werden.

Es ist möglich bei Kauf eines Igels, welcher einen Präfix-namen hat,

den eigenen Zwinger/Hoggerynamen anzuhängen.

Bsp: Igels Max of Newowner

Der Züchter des Igels bleibt hierbei ersichtlich, der Hoggeryname

und Vorname des Igels ändert sich nicht.

Eingetragene Hoggerynamen sind nicht als Vornamen zulässig.

Jeder Züchter hat nur Anspruch auf einen einzigen Zwingernamen.

Die Bildung von Zuchtgemeinschaften kann beantragt werden.

Bei der Beantragung des Zwingernamens ist eine Hauptadresse

anzugeben, die zugleich als Züchteradresse fungiert.

Bei Trennung von Lebenspartnern ist dem Zuchtamt unverzüglich

mitzuteilen, wer den Zwingernamen übernimmt.

Hoggerynamen anderer Vereine/Verbände können bei Eintritt in den

EHCE e.V. übernommen werden, sofern derselbe Name noch nicht für

ein anderes Mitglied registriert wurde und nicht andere Gründe

dagegen sprechen. Hierüber entscheidet das Zuchtamt.

Die Beantragung eines zusätzlichen Zwingernamens in einem anderen

Verein/Verband ist nicht erlaubt.
 

2.3 Zulassung zur Zucht

Zuchttiere beiderlei Geschlechts müssen vor der ersten Verpaarung

zuchttauglich sowie augenscheinlich gesund sein.

Die erste Bedeckung sollte bei Zuchtigelinnen nicht vor dem

ollendeten 5. Monat erfolgen und setzt eine einwandfreie

Konstitution voraus.

Zuchtausschließend sind:

genetische Defekte, vererbbare Erkrankungen, ansteckende Erkrankungen/Parasiten.

 

2.4 Verpaarungsbestimmungen

Mit Annahme zur Bedeckung erklären Igel- und Igelinnenhalter,

dass alle ihre Tiere frei sind von ansteckenden

Krankheiten u/o Parasiten.

Die Deckgebühr ist fällig bei Abholung der Igelin.

Der Besitzer der Igelin erhält die Deckbescheinigung und eine Kopie

des Igelstammbaumes. In anderen Vereinen/Verbänden registrierte

Deckigel sind zugelassen.

Es ist nicht zulässig, Jungtiere als Deckentschädigung zu versprechen

oder sich versprechen zu lassen.

Eine Vereinbarung über ein Vorkaufsrecht für ein Jungtier ist jedoch erlaubt.

Sollte sich innerhalb von 6 Wochen nach erfolgter Erstbedeckung

herausstellen, daß die Igelin nicht aufgenommen hat, ist der Igelhalter

davon in Kenntnis zu setzen.

Die Igelin wird dann innerhalb eines halben Jahres nach Erstbedeckung

für eine weitere Verpaarung mit demselben Igel zugelassen.

Ist die Annahme der Igelin in diesem Zeitraum seitens des Igelhalters

nicht möglich, wird die Hälfte der Deckgebühr erstattet.

Bleibt auch die zweite Deckung innerhalb dieser Frist erfolglos,

verfällt die Deckgebühr zu 2/3, 1/3 wird dem Besitzer der Igelin erstattet.

Nimmt der Besitzer der Igelin die zweite, kostenlose Bedeckung für sein

Tier nicht in Anspruch, verfällt die Deckgebühr in voller Höhe.

Jeder Igel darf immer nur mit einer Igelin verpaart werden, sobald es

sich um zwingerfremde Igelinnen handelt.

Nach beendeter Bedeckung darf ihm erst nach einer Pause von

mindestens 14 Tagen wieder eine zwingerfremde Igelin zugeführt

werden, damit der Igel eine eventuelle Infektion nicht weitergeben

und sich erholen kann.

Der Igelhalter hat zu gewährleisten, daß jede zur Bedeckung

vorgesehene Igelin aus dem eigenen oder einem fremden Zwinger

ausschließlich von einem einzigen Igel gedeckt wird.

Jungtiere aus versehentlichen Doppelbedeckungen erhalten keine

Stammbäume. Jede Igelin darf innerhalb von 12 Monaten höchstens

2 Würfe zur Welt bringen.

Zwischen zwei Wurfterminen sollten wenigstens fünf Monate liegen,

um zu gewährleisten, dass sich das Muttertier ausreichend erholen kann.

Ist ein ganzer Wurf tot geboren oder sterben alle Jungtiere innerhalb

einer Woche nach der Geburt, so wird dieser Wurf auf die oben

genannten 2 Würfe innerhalb von 12 Monaten nicht angerechnet.

Gleiches gilt bei der Aufzucht von nur einem Jungtier.

 

2.5 Stammbäume/Pedigree

Nur Mitglieder des EHCE e.V. können Stammbäume beantragen.

Es müssen alle in einem Wurf geborenen Jungtiere registriert werden.

Für jedes wird ein über 3-4 Ahnengenerationen reichender Stammbaum erstellt.

Stammbäume sind innerhalb von 6 Wochen nach Geburt beim Zuchtamt

zu beantragen. Farbe, Geschlecht und Namen können nachgemeldet

werden.

Bei der Beantragung sind einzureichen:

1. Deckbescheinigung und Wurfmeldeformular mit Angabe der vollständigen Wurfgröße.

2. Fotokopien der Elternstammbäume, soweit diese im Zuchtamt noch nicht registriert sind.

Stammbäume der Elterntiere werden so übernommen, wie sie dem Zuchtamt vorliegen.

 

2.6 Umschreibungen und sonstige Registrierungen

Jeder Züchter ist verpflichtet, die Stammbäume von/aus anderen

Vereinen erworbenen Igeln registrieren zu lassen, spätestens dann,

wenn diese zur Zucht eingesetzt werden sollen.

Hält die Registrierung einer genetischen Überprüfung nicht stand, darf

das Tier nur mit Zustimmung des Zuchtamtes zur Zucht verwendet werden.

Registrierte Zuchttiere, die aus der Zucht ausscheiden, sind zwecks

Streichung im Zuchtbuch dem Zuchtamt zu melden.

Eigenmächtige Änderungen in Stammbäumen sind unzulässig und

machen den Stammbaum/Pedigree als Dokument wertlos.

Fehlerhafte Angaben bei der Beantragung von Stammbäumen können

jederzeit auf Antrag geändert werden, wobei der Originalstammbaum

dem Zuchtamt vorliegen muß.
 

2.7 Abgabe von Tieren

Jedes abzugebende Tier muß gesund und parasitenfrei sein.

Beim Verkauf oder der Abgabe eines Tieres ist dem neuen Besitzer der

Stammbaum auszuhändigen, sobald der volle Kaufpreis bezahlt wurde,

spätestens bei Übergabe des Tieres.

Es wird angeraten, Tiere nur mit Verkaufs-/Übergabevertrag abzugeben.

Darüberhinaus ist der Züchter / Vorbesitzer verpflichtet, für jedes von

ihm abgegebene Tier folgende Angaben zu registrieren:

Name, Geburtsdatum, Rasse des Tieres, Name und

Anschrift des neuen Besitzers.

Es ist verboten, Tiere an Zoohandlungen, Warenhäuser,

Tierhändler und Versuchstieranstalten abzugeben.

Ausnahme: Zuchten die sich als Züchter für Zoohandlungen eintragen lassen.

Hierbei müssen die Pedigree in jedem Fall mitgegeben und auch vom Zoohändler ausgehändigt werden.

Zuwiderhandlung zieht den sofortigen Ausschluß aus dem Verband nach sich.

Die Vermittlung über eine Zoohandlung, wobei das betreffende Tier

bis zur Abgabe beim Züchter bleibt, ist gestattet.

Jungtiere dürfen frühestens nach Vollendung der 6. Lebenswoche abgegeben werden.

Sie müssen zum Zeitpunkt der Abgabe entwöhnt, selbständig und sozialisiert sein.

Ein Mindestgewicht von 180 Gramm bei Abgabe sollte gewährleistet sein.

Bei der Abgabe eines Tieres ist der neue Besitzer genauestens

über die Ernährungsgewohnheiten des betreffenden Tieres zu informieren.
 

2.8 Zuchtbeschränkungen

Von der Zucht ausgeschlossen sind Igel mit Wesensmängeln,

Taubheit, Blindheit (angeboren), Einhodigkeit, Kieferschiefstellungen,

angeborene Defekte der Wirbelsäule und andere genetische Fehler.

Bei wissentlicher Verpaarung von Tieren mit o.g. Fehlern,

erfolgt der Ausschluß aus dem Verband.

Das Zuchtamt rät allen Züchtern;

Linien, in denen vermehrt Unregelmäßigkeiten auftreten, wie z.B.

Totgeburten, Kannibalismus u.s.w., auf eine Weiterzucht zu verzichten.
 

2.9 Verwandtenverpaarungen

Verwandtenverpaarungen sind verboten.

Sie werden nur dann vom Zuchtamt genehmigt, wenn sie einem gut durchdachten und geplanten Zuchtziel dienen.

Die Verpaarung ist vor der Bedeckung beim Zuchtamt zu beantragen

unter Beifügung der fotokopierten Stammbäume der Paarungspartner

und Angabe des jeweiligen Zuchtzieles.

 

2.10 Rassekreuzungen

Rassekreuzungen sind verboten. 

 

Die vorliegenden Zuchtrichtlinien treten ab 08.09 2008 für alle aktiv im Verein züchtenden Mitglieder in Kraft.


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